(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Studierendenschaft des Karlsruher Institut für Technologie. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden und die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Daneben kann der Verein die Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesonders durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Mittelbeschaffungsverein (Förderverein) im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
(1) Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine Aufnahmegesuch in Textform gegenüber dem Verein. Mit des Beschlussfassung des Vorstands beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
(3) Pflicht der Mitglieder ist es, einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag zu leisten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie soll im ersten Halbjahr stattfinden. Des weiteren ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
(2) Die Einberufung erfolgt durch Einladung mindestens vier Wochen vorher in Textform durch den Vorstand. Für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung und der Ladung an das Vereinsmitglied insbesondere für die Einhaltung der Einberufungsfrist genügt der rechtzeitige Versand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Emailadresse des Mitglieds.
(3) Mit der Einladung ist die vorläufig festgesetzte Tagesordnung inklusive zu behandelnder Anträge bekanntzumachen. Weitere Anträge, die nicht die Satzung des Vereins zum Gegenstand haben, können mit einer Frist von einer Woche beim Vorstand eingereicht werden. Dieser hat den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die geänderte Tagesordnung zugänglich zu machen.
(4) Änderungen der Satzung sowie Änderungen des Zwecks bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie des Einvernehmens des Studierendenparlaments der Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (Studierendenparlament).
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und von dem mit der Protokollführung von der Versammlung beauftragten Vereinsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(7) Ein Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; dabei darf kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
(8) In begründeten Fällen kann der Vorstand durch Beschluss vorsehen, dass Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
(2) Die Mitglieder des Vorstands gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
(3) Bei den Mitgliedern des Vorstand gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 soll es sich um Personen handeln, die sich um die Studierendenschaft verdient gemacht haben. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern soll es sich um aktive Mitglieder der studentischen Selbstverwaltung handeln. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt.
(5) Zu Sitzungen des Vorstands muss mit einer Frist von drei Werktagen eingeladen werden. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
(6) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus
(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 beträgt ein Jahr. § 7 Abs. 3 S. 5 und § 7 Abs. 4 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Über die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
(4) Der Beirat ist zuständig für die Beschlussfassung über die kurzfristige Förderung.
(1) Anträge auf Förderung können bis zum Beginn des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden. Dieser prüft auf die Vereinbarkeit mit § 2 Abs. 1 und den weiteren Vorgaben der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Reihung der Anträge auf Förderung, Anträge können abgelehnt werden, von der beantragten Summe kann abgewichen werden.
(3) Mit dem Studierendenparlament ist Einvernehmen über die Reihung herzustellen. Es hat dabei die Möglichkeit, einzelne Anträge abzulehnen.
Anträge auf kurzfristige Förderung sind an den Vorstand zu richten. § 8 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Vorstand erarbeitet einen Vorschlag für den Jahreshaushalt und stellt diesen der Mitgliederversammlung vor.
(2) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin ist für die ordentliche Buchführung verantwortlich und präsentiert auf der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss.
(3) Das Studierendenparlament hat das Recht, einen weiteren Rechnungsprüfer zu entsenden.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts abweichendes bestimmt.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.04.2012 beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen am 1. Februar 2014 und 4. Februar 2017 mehrfach geändert. Sie ersetzt die Satzung des Förderverein UStA Kasse Karlsruhe e.V. vom 29. November 1993 mit den Änderungen vom 18. Mai 1994. Die Änderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 24. Mai 2012 vom AG Karlsruhe in das Vereinsregister eingetragen. Die Änderungen vom 1. Februar 2014 wurden am 17. März 2014 eingetragen. Die Änderungen vom 4. Februar 2017 wurden am 17. März 2017 und die Änderungen vom 4. Februar 2023 wurden am 17. April 2023 vom AG Mannheim eingetragen.